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Die Experimentellen mRNA-Arzneimittel enthalten toxische Substanzen, die explizit nicht fĂŒr die Anwendung am Menschen gedacht, geeignet oder zugelassen sind. Damit ist die Verwendung der Covid-âImpfstoffeâ illegal.
Bis zu zehn Jahre Haft fĂŒr impfende Ărzte, Strafbarkeit aber auch der Hersteller: In einem detaillierten Rechtsgutachten erlĂ€utert Beate Bahner, FachanwĂ€ltin fĂŒr Medizinrecht, die Strafbarkeit der Inverkehrbringung und Verimpfung der aktuellen Medizinprodukte von Pfizer, Moderna & Co.
von Wolfgang Jeschke
Beate Bahner war die Frau der ersten Stunde im Kampf gegen die rechtswidrigen Corona-MaĂnahmen. Ihre Klageschriften gegen die repressiven Akte der Staatsgewalt sind detailreich und fundiert. In einem aktuellen Rechtsgutachten bewertet Beate Bahner die rechtliche Situation fĂŒr Anwender der als âImpfstoffeâ bezeichneten Arzneimittel. Sie kommt darin zu dem eindeutigen Schluss, dass diese Produkte nicht zugelassen sind und damit auch nicht verwendet werden dĂŒrfen. Wer dies dennoch tue, riskiere Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren und sei vollumfĂ€nglich fĂŒr entstehende SchĂ€den durch die âImpfungâ haftbar. In ihre Betrachtung bezieht sie weitere Beteiligte an möglichen Straftaten mit ein: Eltern, Richter, AnwĂ€lte und viele mehr.
In ihrem Gutachten verweist Beate Bahner auf zahlreiche Rechtsnormen, welche die Verwendung der experimentellen Arzneimittel illegal machen. Einen besonderen Fokus richtet Bahner dabei auf die Verwendung zweier Substanzen, die fĂŒr die Anwednung am Menschen nocht zugelassen sind. Auch den Herstellern, der EuropĂ€ischen Zulassungsbehörde EMA und dem Paul-Ehrlich Institut sind laut Bahner schwere VorwĂŒrfe zu machen.
(ZITAT) â2.1 Neuartige Nano-Lipide erstmalig in Impfstoff eingesetzt
Der Impfstoff besteht ausweislich der eigenen Angaben von Pfizer/Biontech auf der eigenen Produktinformation unter anderem aus den folgenden zwei Hilfsstoffen:
- (4-hydroxybutyl)azanediyl)bis(hexane-6,1-diyl)bis(2-hexyldecanoate)
(ALC-0315) - 2-[(polyethylene glycol)-2000]-N,N-ditetradecylacetamide
(ALC-0159),
im Folgenden nur noch ALC-0315 und ALC-0159.
Es handelt sich bei diesen Stoffen ALC-0315 und ALC-0159 um sogenannte âpartikelbildende Nano-Lipideâ, auch âLipid-Nanopartikelâ genannt (LNP), die nachweislich im Biontech Impfstoff âBNT162b2â eingesetzt werden. Die Lipid-Nanopartikel wurden als TrĂ€germedium gewĂ€hlt, um die mRNA vor dem Abbau zu schĂŒtzen und das Eindringen in die Körperzellen zu erleichtern. Die LNP bestehen aus einer Mischung aus Phospholipiden, Cholesterin, PEGylierten Lipiden und kationischen oder ionisierbaren Lipiden. Die Phospholipide und das Cholesterin haben strukturelle und stabilisierende Funktionen, wĂ€hrend die PEGylierten Lipide die verlĂ€ngerte Verteilung im ganzen Körper unterstĂŒtzen. - Die Bestandteile sind in der Produktinformation zu Comirnaty von Pfizer/Biontech
(âAnhang I Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittelsâ), die bei der European Medicine Agency (EMA) eingereicht wurde, als die beiden ersten Bestandteile genannt. Beweis: Produktinformation zu Comirnaty, Seite 16 https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf. Beide Stoffe ALC-0315 und ALC-0159 sind auch im Sicherheitsbericht des fĂŒr Impfstoffe zustĂ€ndigen Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) vom 4.2.2021 genannt.
Beweis: Sicherheitsbericht PEI vom 4.2.2021, S. 14 https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/sicherheitsberichte/sicherheitsbericht-27-12-bis31-01-21.pdf
2.2 Keine Verwendung von ALC-0315 und ALC-0159 am/im Menschen
Ausweislich der Angaben verschiedener Hersteller dieser Stoffe (z.B. Echelon, Cayman, MedChem) sind diese Stoffe nicht am oder im Menschen zu verwenden, sondern ausschlieĂlich fĂŒr Forschungszwecke, vgl. hierzu beispielhaft die Angaben des US-amerikanischen Unternehmens Echelon Bioscienses:
âALC-0315 is an ionizable lipid which has been used to form lipid nanoparticles for delivery of RNA. ALC-0315 is one of the components in the BNT162b2 vaccine against SARS-CoV2 in addition to ALC-0159, DSPC, and cholesterol. This product is for research use only and not for human use.â
https://www.echelon-inc.com/product/alc-0315/
https://www.echelon-inc.com/product/alc-0159/
Die Angabe ânot for human useâ auf der Homepage des Unternehmens Echelon Bioscienses wurde noch am selben Tag des Bekanntwerdens der Nichtzulassung dieser Stoffe fĂŒr den Einsatz im Menschen am 19.12.2021 vom Unternehmen entfernt. Die ursprĂŒngliche Seite ist jedoch als PDF gesichert. Die auf der Homepage verbliebenen Aussagen lauten jetzt nur noch wie folgt: âfor research onlyâ. Dies bedeutet jedoch dasselbe, nĂ€mlich die fehlende Geeignetheit des Stoffs ALC-0315 als Inhaltsstoff eines Arzneimittels zur Anwendung in
oder am Menschen.â (ZITAT ENDE)
Im Weiteren analysiert die Medizinrechtlerin die juristischen Konsequenzen der Verwendung neuartiger, nicht fĂŒr den Menschen zugelassener Hilfsstoffe in den vermeintlichen âImpfprĂ€paratenâ. Dabei betrachtet sie nicht nur die Rolle der Ărzte, die den Menschen, die âImpfungenâ verabreichen.
(ZITAT) âNach den allgemeinen Regelungen des Strafrechts machen sich nicht nur impfende Ărzte selbst nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG strafbar. Auch alle Personen, die an einer Impfung mitwirken, machen sich nach den allgemeinen Regelungen der MittĂ€terschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe strafbar. Dies bedeutet:
â Eltern, Pflegeeltern und Betreuer, die die Impfung eines minderjĂ€hrigen Kindes durchsetzen wollen, machen sich strafbar,
â AnwĂ€lte, die das Impfbegehren fĂŒr ein Elternteil oder ein Kind durchsetzen, machen sich strafbar,
â Richter, die dem impfwilligen Elternteil die Entscheidung ĂŒber die Impfung des Kindes ĂŒberlassen oder diese gar durch eigene Zustimmung ersetzen, machen sich strafbar,
â VerfahrensbeistĂ€nde, die in familienrechtlichen Verfahren eine Impfempfehlung abgeben, machen sich strafbar,
â Arbeitgeber, die von ihren Mitarbeitern unter AnkĂŒndigung der KĂŒndigung oder der Freistellung ohne Lohnfortzahlung die Impfung verlangen, machen sich strafbar,
â Ărzte, Kliniken und Gesundheitspersonal, welche die Behandlung von Patienten oder Besuche, Betreuung oder Begleitung dieser Patienten durch Dritte aufgrund fehlender Impfung des Patienten oder der Dritten verweigern, machen sich strafbar,
â Betreiber und Personal von Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen, Kinderheimen und Ă€hnlichen Institutionen welche die Behandlung von Bewohnern oder Besuche, Betreuung oder Begleitung dieser Bewohner
durch Dritte aufgrund fehlender Impfung der Bewohner oder der Dritten verweigern, machen sich strafbar.â
Zusammenfassung
- Ein Stoff darf zur Herstellung eines Arzneimittels nur verwendet werden, wenn die beabsichtigte Verwendung entweder gemÀà dem deutschen oder europĂ€ischen Arzneibuch in einer Monographie beschrieben ist, oder aber umfangreiche zusĂ€tzliche Untersuchungen, u.a. ToxizitĂ€tsstudien und klinische Studien fĂŒr die neuen
Hilfsstoffe vorgelegt werden. - Denn Sinn und Zweck aller deutschen und europÀischen Arzneimittelvorschriften ist der Schutz der Menschen durch entsprechende QualitÀt, Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimittel.
- Die EMA hat Biontech â insbesondere bezĂŒglich der beiden Lipid-Nanopartikel ALC 0315 und ALC 0159 â daher zu besonderen Auflagen verpflichtet, da es sich hierbei um neuartige Hilfsstoffe des Impfstoffs Comirnaty handelt, die erstmalig und in einer neuartigen Art und Weise beim Menschen zum Einsatz gelangen.
- Die entsprechenden besonderen Auflagen der EMA (specific obligations SO2, SO4, SO5) fĂŒr diese neuartigen Hilfsmittel waren durch Biontech bis Juli 2021 zu erfĂŒllen.
- Sowohl aus dem EMA-Bericht ĂŒber die VerlĂ€ngerung der bedingten Zulassung vom Oktober 2021 als auch aus dem Sicherheitsdatenblatt von Pfizer fĂŒr Comirnaty vom 7.12.2021 ergibt sich jedoch, dass diese Auflagen nicht erfĂŒllt wurden und die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen. Es heiĂt dort âNo data
availableâ â âkeine Daten verfĂŒgbarâ. - Dies ist ein VerstoĂ gegen die GrundsĂ€tze der Guten Herstellungspraxis und damit zugleich ein VerstoĂ gegen die anerkannten pharmazeutischen Regeln im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Danach ist es verboten, Arzneimittel, die âdurch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer QualitĂ€t
nicht unerheblich gemindert sindâ, in Verkehr zu bringen. - Die QualitĂ€t ist schon alleine dadurch gemindert, dass zwei wesentliche Bestandteile der in Comirnaty enthaltenen Inhaltsstoffe nicht zur Anwendung am oder im Menschen vorgesehen sind und damit als âneuartige Hilfsstoffeâ gelten, fĂŒr die besondere Dokumente und Nachweise vorzulegen sind.
- DarĂŒber hinaus werden bereits in den Zulassungsunterlagen der EMA lipid-bezogene Verunreinigungen des Impfstoffs dokumentiert. Diese Verunreinigungen dĂŒrften sich angesichts weiterer Informationen ĂŒber die Reduzierung der FiltervorgĂ€nge des Hilfsstoffs Nano-Lipid ALC-0315 sogar noch erhöht haben. Mit der Reduzierung der FiltervorgĂ€nge wĂŒrde der Zulassungsinhaber damit auch gegen die Auflagen S02, SO4 und SO5 der EMA im Zulassungsbescheid verstoĂen.
- SchlieĂlich zeigt der Impfstoff ausweislich der Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts eine erschreckende Vielzahl schĂ€dlicher Nebenwirkungen, die ĂŒber ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft âvertretbares MaĂâ weit hinausgehen.
- Aufgrund dieser Tatsache liegt darĂŒber hinaus ein VerstoĂ gegen § 5 Abs. 1 AMG vor, nĂ€mlich ein VerstoĂ gegen das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung bedenklicher Arzneimittel. Damit unterliegen nicht nur die Hersteller, sondern auch die impfenden Ărzte, sowie alle fĂŒr eine Impfung mit Comirnaty
verantwortlichen Personen, den Regelungen des Arzneimittelgesetzes. - VerstöĂe gegen § 8 AMG und § 5 AMG sind gemÀà § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a AMG als Straftatbestand klassifiziert und mit einem StrafmaĂ von bis zu 3 Jahren GefĂ€ngnisstrafe belegt. Auch die fahrlĂ€ssige Begehung ist strafbar, § 95 Abs. 4 AMG.
- Ein besonders schwerer Fall dieser Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren liegt vor, wenn ein anderer der Gefahr des Todes oder einer schweren SchÀdigung an Körper oder Gesundheit ausgesetzt wird, § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG. Der besonders schwere Fall ist vorliegend durch die Herstellung, Verbreitung und Anwendung des Impfstoffs Comirnaty entgegen der Verbote der §§ 5 und 8 AMG vorsÀtzlich verwirklicht.
- DarĂŒber hinaus darf eine Impfung bei Allergien gegen einen Bestandteil des Impfstoffs nicht erfolgen. Daher sind alle zu impfenden Personen vorab auf eine mögliche Allergie gegen einen der Bestandteile zu testen, um eine etwaige Kontraindikation gegen die Impfung auszuschlieĂen.
- Daher darf eine Person erst dann geimpft werden, wenn bei ihr jeder einzelne Bestandteil des Impfstoffs auf VertrÀglichkeit allergologisch getestet wurde und die VertrÀglichkeit auf alle Bestandteile des Impfstoffs Comirnaty Àrztlich bestÀtigt wurde.
- Bis dahin ist die Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty wegen der Möglichkeit einer schweren GesundheitsgefÀhrdung untersagt.
- Eine Zuwiderhandlung verstöĂt nicht nur gegen die genannten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, sondern darĂŒber hinaus gegen weitere GrundsĂ€tze des allgemeinen Strafrechts.
- SĂ€mtliche AusfĂŒhrungen gelten auch fĂŒr den Impfstoff Spikevax von MODERNA!
(ZITAT ENDE)
In der aktuellen Phase der inszenierten Krise wĂ€hnen sich viele Tatbeteiligte auf der ârichtigenâ Seite. Die auf gezielter Panikverursachung beruhende Hysterie um ein relativ unspektakulĂ€res epidemisches Geschehen schuf scheinbar einen rechtsfreien Raum, in dem illegale Handlungen in vielen Bereichen der Gesellschaft vermeintlich durch die konstruierte âBedrohungâ gerechtfertigt seien. Hier irren die TĂ€ter und MittĂ€ter fundamental. VerstöĂe gegen geltendes Recht, die Verletzung unverĂ€uĂerlicher Menschenrechte und des NĂŒrnberger Kodexes lassen sich nicht rechtfertigen. Die Normen haben uneingeschrĂ€nkt Geltung â auch wenn die Gerichte sie nur zögerlich anwenden. Wer Menschen verletzt oder tötet, wird zur Verantwortung gezogen werden. Wenn nicht heute, dann morgen.
Die Website von Beate Bahner finden Sie hier.
Originalbeitrag: https://laufpass.com/corona/covid-impfungen-sind-strafbar/
Siehe auch: https://laufpass.com/corona/die-strafrechtliche-relevanz-der-corona-schutzimpfung/
Die strafrechtliche Relevanz der Corona-Schutzimpfung
29. Dezember 2021 | Illustration: Stanislaw Tokarski / Shutterstock.com
von Rechtsanwalt Friedemann Willemer
I. Tatbestand
Epidemischer Ausnahmezustand
Seit MĂ€rz 2020 leben wir weltweit in einem epidemischen Ausnahmezustand. Das neuartige Corona-Virus SARS-Cov-2 nebst seinen Mutationen hat sich in Deutschland ausgebreitet. Z.Zt. haben wir die 4. Corona-Welle, die in die 5. Omikron-Welle ĂŒbergeht. Die 7-Tage-Inzidenz betrug in Deutschland zum 01.12.2021 lt. RKI 442,9. Es war eine der höchsten Inzidenzen seit Beginn der Pandemie. Die Inzidenz liegt lt. RKI z. Zt. bei 205,5. VollstĂ€ndig geimpft sind in Deutschland 71 % entsprechend 59.035.690 Menschen und 37,7 % erhielten bereits eine âAuffrischungsimpfungâ â Stand 29.12.2021. Um das Infektionsrisiko weitgehend auszuschlieĂen und die Zahl schwerer VerlĂ€ufe der Covid-Erkrankung zu reduzieren, sind die von den Impfstoffherstellern BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca und andere in 2020 entwickelten Impfstoffe Ende 2020 bzw. Anfang MĂ€rz 2021 von der European Medicines Agency (EMA) bedingt zugelassen worden. Die bedingten Zulassungen sind fĂŒr ein Jahr gĂŒltig und können jĂ€hrlich erneuert werden. Das ist lt. EMA bereits erfolgt oder wird noch erfolgen, so dass âkeine Besorgnisâ bestehe, dass eine bedingte Zulassung in der EU auslaufe.
Aus den Zulassungspapieren der EMA ergibt sich, dass alle derzeit bedingt zugelassenen Impfstoffe der Verhinderung einer Covid-19-Erkrankung dienen. Zum Einfluss der Impfung auf die Ăbertragung und Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus in der Gemeinschaft ist lt. EMA nichts bekannt. Die VertrĂ€ge der EuropĂ€ischen Union und der Bundesrepublik Deutschland mit den Impfstoffherstellern enthalten folgende Haftungsfreistellungsklausel:
âDer KĂ€ufer erkennt an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffes derzeit nicht bekannt sind und dass der Impfstoff unerwĂŒnschte Wirkungen haben kann, die derzeit nicht bekannt sind âŠâŠâŠ. Der KĂ€ufer erklĂ€rt sich hiermit bereit, BioNTech/Pfizer und deren verbundene Unternehmen ( âŠâŠâŠâŠ.) von und gegen Klagen, AnsprĂŒche, Aktionen, Forderungen, Verluste, SchĂ€den, Verbindlichkeiten, Abfindungen, Strafen, BuĂgelder, Kosten und Ausgaben freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten.â
Bereits vor Zulassung der Impfstoffe haben die politischen Vertreter von Bund und LĂ€ndern das Ziel verkĂŒndet, durch die Impfung das Risiko einer VirusĂŒbertragung reduzieren zu wollen, der Geimpfte mĂŒsse eine wirksame Immunisierung erhalten, so dass er bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spiele. Die Regierungen in Bund und LĂ€ndern und die Gesundheitsbehörden der LĂ€nder einschlieĂlich der Regierungsinstitute RKI, Paul-Ehrlich-Institut, StĂ€ndige Impfkommission, Leopoldina und weitere Organisationen haben massiv fĂŒr die Impfung geworben â impfen sei der SchlĂŒssel im Kampf gegen Corona â und sie haben damit erreicht, dass 71 % der Menschen in Deutschland inzwischen vollstĂ€ndig geimpft sind.
Da die Immunisierungswirkung der Impfung nach 3â6 Monaten erheblich bis ganz nachlĂ€sst, setzen sich die vorstehend Genannten fĂŒr eine 3. Impfung â Booster-Impfung â ein, die spĂ€testens alle 6 Monate wiederholt werden mĂŒsse, um eine ausreichende Immunisierung sicherzustellen.
Bei ihren unzĂ€hligen Apellen und vielfĂ€ltigen MaĂnahmen, die Menschen fĂŒr die Corona-Schutzimpfung zu gewinnen, werden die Regierenden vorbehaltlos von den Mainstream-Medien unterstĂŒtzt. Da diese BemĂŒhungen bei den verbliebenen 30 % der Bevölkerung bisher nicht zum Ziel gefĂŒhrt haben, werden die Ungeimpften durch die 2- bzw. 3-G-Regel ausgegrenzt und von fast allen Angeboten des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens ausgeschlossen bis hin zur Ausgangssperre. Selbst die AusĂŒbung des Berufes wird von der Impfung abhĂ€ngig gemacht, zumindest muss der Ungeimpfte sich seinen Arbeitsplatz durch einen Corona-Antigen-Schnelltest tĂ€glich sichern.
Diese Ungleichbehandlung wird ergĂ€nzt durch eine Stigmatisierung der Ungeimpften von Politik, Mainstream-Medien, Ă€rztlichen und gesellschaftlichen Institutionen. Die Ungeimpften werden fĂŒr die 4. Corona-Welle verantwortlich gemacht und dafĂŒr, dass das öffentliche und gesellschaftliche Leben nach wie vor durch die âunerlĂ€sslichenâ staatlichen Verordnungen stark eingeschrĂ€nkt werden muss. Politik und Medien schĂŒren eine geradezu pogromartige Stimmung in der Gesellschaft, indem sie die Ungeimpften als SĂŒndenböcke und VolksschĂ€dlinge brandmarken.
Mit diesem BĂŒndel von MaĂnahmen, begleitet von hasserfĂŒllten Schuldzuweisungen gegen die Impfgegner, wird ein massiver Impfzwang aufgebaut, der dazu fĂŒhrt, dass sich immer mehr Menschen in ihr unvermeidbares Schicksal fĂŒgen. Der mittelbare Impfzwang wird aufrechterhalten, trotz einer Vielzahl von Studien, die zu dem Ergebnis kommen, dass sich die Impfstoffe zur BekĂ€mpfung der Pandemie als mehr oder weniger untauglich erwiesen haben und Impfnebenwirkungen verursachen in einer GröĂenordnung, wie es sie im Vergleich zu anderen Impfungen bisher nicht gegeben hat.
Die Studien weisen nach, dass die Impfwirksamkeit gegen symptomatische Infektionen fĂŒr drei in der EU zugelassene Impfstoffe â BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca â bereits nach 4â5 Monaten negativ wird, d. h. die Geimpften werden anfĂ€lliger auf symptomatische Infektionen als Ungeimpfte.
Nach Berichten der amerikanischen (Center for Disease Control and Prevention) und britischen (Public Health England) Gesundheitsbehörden vom 06.08.2021 sind Geimpfte und Ungeimpfte gleich ansteckend. Die Ct-Werte und dementsprechend die Viruslast bei ungeimpften und geimpften Personen seien Àhnlich. Dieses Ergebnis wird durch weitere amerikanische und britische Studien bestÀtigt.
Die Wochenberichte des Robert-Koch-Institutes zeigen den progressiven Verlauf der Zahl der ImpfdurchbrĂŒche, zutreffender des Impfversagens. Im Zeitraum von KW 30 bis KW 45 hat sich die Zahl des Impfversagens auf das 25-Fache erhöht, obwohl die Impfquote nur um reichlich 5 % gestiegen ist. Im Wochenbericht des RKI vom 18.11.2021 werden fĂŒr die Altersgruppe mind. 60 Jahre (im Zeitraum KW 42/45) die Anteile der Geimpften mit 61,6 % bei den symptomatischen FĂ€llen, mit 44,8 %, bei den Hospitalisierten, mit 37,78 % auf Intensivstationen Betreuten und mit 42 % bei den Covid-TodesfĂ€llen angegeben. ZusĂ€tzlich treten auĂergewöhnlich hĂ€ufig nach der Impfung unerwĂŒnschte Nebenwirkungen auf.
Die Jahreshöchstzahl von Impftoten in Deutschland nach einer Impfung im Zeitraum 2000 bis 2020 betrug 41 in 2009, aber bei der Covid-Impfung des Jahres 2021 in nur 9 Monaten waren es bisher 1.802 Impftote.
Nach den Daten des amerikanischen Meldeportals fĂŒr unerwĂŒnschte Impfnebenwirkungen VAERS (Vacchine Adverse Event Reporting System) von 2010 bis 2021 Stand 12.11.2021 lag die Höchstzahl der Impf-Toten nach einer Grippe-Schutzimpfung 2019 bei 204 und bei der Pneumokokken-Impfung 2016 bei 174, aber bei der Covid-Impfung des Jahres 2021 bei bisher 19.640 Impf-Toten. Bezogen auf die Jahresmittelwerte bedeutet dies bereits jetzt, dass 189-Fache zur Grippe-Impfung und das 170-Fache zur Pneumokokken-Impfung.
Die Daten der EuropĂ€ischen Arzneimittel-Agentur (EMA) fĂŒr die Jahre 2015 bis 2020 ergaben fĂŒr die Influenza-Impfstoffe eine durchschnittliche Anzahl der angegebenen Impfkomplikationen mit tödlichem Ausgang von 70,3 bei jĂ€hrlich durchschnittlich verabreichten 64 Millionen Impfdosen. Dies ergibt eine Impfsterblichkeit bezogen auf 1 Million Einwohner bei der Grippe-Schutzimpfung von 1,1. Bei der Corona-Impfung sind nach derselben PrimĂ€rdatendatei der EMA fĂŒr die Impfstoffe (BioNTech, Moderna, AstraZeneca, Janssen) bei in der EU 313 Millionen geimpften Personen (bis 18.11.2021) 18.229 Impftote zu beklagen. Dies entspricht einer Impfsterblichkeit (wieder auf 1 Million Einwohner bezogen) bei der Corona-Impfung von 58,2. Dies ist das 53-Fache gegenĂŒber der Grippe-Schutzimpfung. Noch wesentlich deutlicher wird das Ergebnis, bei zeitlicher Einordnung. Bei der Grippeimpfung wurden durchschnittlich 5,86 Impf-Tote/Monat gemeldet, bei der Corona-Impfung sind es 1.720 Impf-Tote/Monat, das ist das 293-Fache.
Ein Jahr nach bedingter Zulassung der Corona-Impfstoffe erweisen sich diese in epidemiologischer, virologischer und immunologischer Hinsicht wie die vierte Welle mit ihren höchsten Inzidenzwerten seit Beginn der Pandemie nachdrĂŒcklich zeigt zunehmend als kontraproduktiv und sind unter UmstĂ€nden ursĂ€chlich fĂŒr die Ăbersterblichkeit in Deutschland seit September diesen Jahres. Die neuesten Panikmeldungen malen eine Omikron-Welle an die Wand, die alles bisher Erlebte â trotz Impfung â ĂŒbertreffen werde. Der indirekte Impfzwang erweist sich als schiere Verzweiflungstat der politisch Verantwortlichen.
Es ist zu prĂŒfen, ob sich die Politiker und die Verantwortlichen in den Behörden und Institutionen, die die von der Politik verordnete Impfung umsetzen sowie die Journalisten und Redakteure in den Leitmedien insbesondere ARD und ZDF, die massiv mit dem Mittel der Diskriminierung und Diffamierung den impfunwilligen Teil der Bevölkerung zur Impfung zwingen wollen bzw. bereits gezwungen haben, sich einer Nötigung, einer gefĂ€hrlichen, einer schweren oder einer Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben.
II. Rechtliche WĂŒrdigung
Die Handlungen könnten die StraftatbestĂ€nde einer Nötigung § 240 StGB, einer vorsĂ€tzlichen Körperverletzung § 223 StGB, einer gefĂ€hrlichen vorsĂ€tzlichen Körperverletzung § 224 StGB, einer schweren Körperverletzung § 226 StGB oder einer Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB erfĂŒllen.
TĂ€ter der strafbewehrten Handlung können sein die Politiker, die einen strafbewehrten Impfzwang ausĂŒben. Beihilfe hierzu leisten alle Personen, die entweder die Impfungen durchfĂŒhren oder in anderer Weise dazu beitragen, dass Menschen sich impfen lassen.
TĂ€ter ist, der die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Mittelbarer TĂ€ter ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht, also die Tatbestandsmerkmale nicht oder nicht sĂ€mtlich durch unmittelbar eigenes Handeln verwirklicht, sondern sich dazu eines âWerkzeugsâ bedient, indem er unter UmstĂ€nden ĂŒber sein âWerkzeugâ eine Nötigungsherrschaft ausĂŒbt. Dieser Hintermann hat eine die Tat beherrschende Stellung gegenĂŒber seinem âWerkzeugâ. Dies betrifft in dem hier zu untersuchenden Fall die mittelbare TĂ€terschaft kraft Organisationsherrschaft, d. h. das Werkzeug â der Tatmittler â ist einem staatlichen Machtapparat unterworfen, der ihn zwingt, die Tat unmittelbar durch eigenes Handeln zu verwirklichen.
Beihilfe ist eine dem TĂ€ter vorsĂ€tzlich geleistete Hilfe zur Begehung einer vorsĂ€tzlichen rechtswidrigen Tat. Hier ist im Kontext der Durchsetzung des mittelbaren Impfzwanges die sogenannte psychische Beihilfe strafrelevant, d. h. eine unterstĂŒtzende BestĂ€rkung von Tatplan, Tatentschluss oder TatausfĂŒhrungswillen. Sie hat eine objektiv fördernde Funktion fĂŒr die Willensrichtung des TĂ€ters und die Umsetzung des Tatentschlusses. Die psychische Beihilfe ist eine quasi abgeschwĂ€chte Anstiftung. Es genĂŒgt, dass sie die Tathandlung des HaupttĂ€ters erleichtert oder fördert.
1. Nötigung § 240 StGB
Mit der EinfĂŒhrung der 2- bis 3-G-Regel ĂŒben die politisch Verantwortlichen einen indirekten Impfzwang aus. Sie nötigen die Nichtgeimpften durch Drohung mit einem empfindlichen Ăbel zu einer Duldung, d.h. Impfung. Ihre Bedrohung begleiten sie mit einer Diffamierung der Ungeimpften als Covidioten, Coronaleugner, Tyrannen, Verschwörungstheoretiker, Schwurbler etc. Ein empfindliches Ăbel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene VerĂ€nderung in der AuĂenwelt.
Der Ausschluss der Ungeimpften durch die 2-G- und 3-G-Regel wird von den Ungeimpften als nachteilige VerĂ€nderung ihrer gesellschaftlichen Bedingungen empfunden. Sie sind in weiten Bereichen vom gesellschaftlichen und öffentlichen Leben ausgeschlossen. Ihre BerufstĂ€tigkeit wird erschwert oder unter UmstĂ€nden sogar unmöglich gemacht. Diese EinschrĂ€nkungen sind auch als empfindlich einzuordnen, denn sie berĂŒhren nahezu alle Lebensbereiche des Betroffenen erheblich, so dass die Anordnung der 2-G- oder 3-G-Regel oder die verordneten Kontaktverbote und die Ausgangssperre geeignet erscheinen, den Bedrohten i. S. d. TĂ€terverlangens zu motivieren, d. h. dem Zwang nachzugeben. Die von den verantwortlichen Politikern verfĂŒgten 2-G- und 3-G-Regeln einschlieĂlich Ausgangs- und Kontaktverboten erfĂŒllen den objektiven Tatbestand des § 240 StGB.
Diese Handlung ist rechtswidrig, wenn die Androhung des Ăbels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Unter BerĂŒcksichtigung der eingeschrĂ€nkten Schutzwirkung der Impfung, aber insbesondere der Nebenwirkungen bis hin zur Todesfolge ist es als verwerflich anzusehen, einen Menschen unter Auferlegung eines empfindlichen Ăbels zwingen zu wollen, sich impfen zu lassen.
Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist evident, da der Einsatz des Nötigungsmittels â Entzug der vom Grundgesetz geschĂŒtzten Freiheitsrechte â zu dem angestrebten Zweck â Hinnahme einer Impfung mit unter UmstĂ€nden tödlichen Folgen â sich als verwerflich darstellt.
Verwirklicht ist eine Nötigung im besonders schweren Fall, da die Drohung mit einem empfindlichen Ăbel die Befugnis bzw. die Stellung der politischen AmtstrĂ€ger missbraucht.
Die verantwortlichen Politiker handeln auch vorsĂ€tzlich â bedingter Vorsatz genĂŒgt â da es ihnen darauf ankommt, mit ihren Nötigungshandlungen und Diffamierungen die Menschen und nunmehr verstĂ€rkt die noch nicht Geimpften zur Impfung zu zwingen. Sie wissen, dass ihr Handeln, Entzug der Grundrechte um einen Ă€rztlichen Eingriff mit unter UmstĂ€nden tödlichen Folgen zu erzwingen, rechtswidrig ist. Die Nötigung ist vollendet mit der Impfung des Genötigten. Damit haben sich die politisch Verantwortlichen einer Nötigung im besonders schweren Fall schuldig gemacht.
Zu dieser strafbaren Nötigung der AmtstrĂ€ger könnten die Journalisten und Redakteure der entsprechenden Medien psychische Beihilfe geleistet haben. Die Medienvertreter unterstĂŒtzen die Impfkampagne der AmtstrĂ€ger ohne EinschrĂ€nkung und verstĂ€rken den Druck auf Impfunwillige indem sie zum Mittel der Diffamierung greifen. Impfunwillige werden als Schuldige fĂŒr die weiterhin bestehende Pandemie benannt. Ihnen wird Egoismus, fehlende SolidaritĂ€t bis hin zur Tyrannei vorgehalten. Die Journalisten und Redakteure sowie die Vertreter von ĂrzteverbĂ€nden, staatlichen Organisationen, privaten Institutionen bis hin zur Kirche unterstĂŒtzen die von den AmtstrĂ€gern geschaffene Nötigungslage, den indirekten Impfzwang ohne EinschrĂ€nkung und fordern eine staatliche Impfpflicht, die notfalls mit ZwangsmaĂnahmen durchzusetzen sei. Damit erfĂŒllen sie alle Voraussetzungen einer psychischen Beihilfe und machen sich einer Beihilfe zur Nötigung im besonders schweren Fall strafbar.
III. Körperverletzung § 223 ff. StGB
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schÀdigt, ist strafbar.
Die Impfung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Nach stĂ€ndiger Rechtsprechung erfĂŒllt jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende Ă€rztliche BehandlungsmaĂnahme den objektiven Tatbestand der Körperverletzung.
Der tatbestandsmĂ€Ăige Ă€rztliche Eingriff kann insbesondere durch Einwilligung gerechtfertigt sein. Diese Einwilligung bezieht sich grundsĂ€tzlich jedoch nur auf eine, nach den anerkannten Regeln der Kunst (Lege Artis) durchgefĂŒhrte Heilbehandlung. Die Impfung soll den Menschen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus schĂŒtzen und insbesondere dazu beitragen, dass nach einer Infektion der Krankheitsverlauf erheblich gemildert wird. Diesen Zweck erfĂŒllt die Impfung nur eingeschrĂ€nkt.
Es ist deshalb bereits fraglich, ob Geimpfte eine wirksame Einwilligung ĂŒberhaupt erteilen können, denn bei der Corona-Impfung handelt es sich wegen ihrer begrenzten Wirkung verbunden mit u. U. schweren Nebenfolgen nicht um eine Heilbehandlung nach den anerkannten Regeln der Kunst.
Zumindest muss die behandelnde Person den zu Impfenden nachdrĂŒcklich darauf hinweisen, dass der Schutz der Impfung eingeschrĂ€nkt ist, dass nicht sicher ist, dass ein schwerer Verlauf einer Covid-19-Erkrankung ausgeschlossen wird, dass es zu schweren Nebenwirkungen bis hin zum Tod kommen kann, dass die Impfstoffe nur bedingt zugelassen sind und was dies bedeutet und dass die Hersteller fĂŒr ihre Impfstoffe eine Produkthaftung nicht nur ablehnen, sondern ausdrĂŒcklich darauf hinweisen, dass weder die Schutzwirkung noch die Folgen der Impfung zurzeit bekannt sind. Ohne diese Belehrung fehlt es an einer den Ă€rztlichen Eingriff rechtfertigenden Einwilligung.
Die Einwilligung muss in Kenntnis von Grund, Art, Umfang sowie beabsichtigten und möglichen Folgen des Eingriffs erteilt werden. Die Ă€rztliche AufklĂ€rungspflicht hat daher fĂŒr die Rechtfertigung zentrale Bedeutung. Die AufklĂ€rung hat in der Regel durch ein AufklĂ€rungsgesprĂ€ch zu erfolgen, das durch eine standardisierte PatientenaufklĂ€rung (Formblatt) zwar unterstĂŒtzt, nicht aber ersetzt werden kann. Die AufklĂ€rung muss gewĂ€hrleisten, dass den Patienten Gelegenheit zu eigener Ăberlegung und Willensbildung bleibt. Insbesondere muss die AufklĂ€rung sich auf Risiken und mögliche Nebenfolgen erstrecken, mit denen bei der Art des Eingriffs zu rechnen ist. Ist der Eingriff â bedingte Zulassung der Impfstoffe â per se bedenklich, sind an die AufklĂ€rung besondere Anforderungen zu stellen.
Die mit der Corona-Impfung verbundene AufklĂ€rung beruht auf den vom Robert-Koch-Institut herausgegebenen FormblĂ€ttern zur Anamnese nebst EinwilligungserklĂ€rung und dem AufklĂ€rungsblatt des Robert-Koch-Institutes zur Schutzimpfung gegen Covid-19. In der EinwilligungserklĂ€rung wird verwiesen auf das AufklĂ€rungsmerkblatt mit dem Hinweis, dass die zu impfende Person das AufklĂ€rungsmerkblatt zur Kenntnis genommen hat und die Möglichkeit zu einem ausfĂŒhrlichen GesprĂ€ch mit einem Impfarzt hatte.
Das AufklÀrungsblatt umfasst 4 eng beschriebene Seiten. Es enthÀlt eine Vielzahl von Informationen, die selbst von einem Mediziner in vielen Punkten kaum nachzuvollziehen sind. UnabhÀngig davon bedarf es zum Lesen und zum VerstÀndnis des AufklÀrungsblattes eines lÀngeren Zeitraumes.
Entscheidend ist jedoch, dass das AufklĂ€rungsblatt wesentliche Fragen nur unvollstĂ€ndig behandelt bzw. unter der Beachtung einer Vielzahl von Studien unzutreffend beantwortet. So wird zur Wirksamkeit der Impfung behauptet, dass die Impfung mit Covid-19-mRNA-Impfstoffen eine hohe Wirksamkeit bietet gegenĂŒber der vorherrschenden Delta-Variante bis etwa 90 % Schutz der Verhinderung einer schweren Erkrankung. Wissenschaftlich belegt ist, dass dieser Schutz allenfalls hinsichtlich schwerer VerlĂ€ufe relevant sein kann, nach spĂ€testens 6 bis 7 Monaten statistische Signifikanz verliert und dass Geimpfte und Nichtgeimpfte die Infektion gleichermaĂen weitergeben können.
Die Impfreaktionen, die nach der Impfung auftreten, werden nicht oder unvollstĂ€ndig benannt. Impfkomplikationen werden als unbedeutend dargestellt. Dass die Impfung den Tod verursachen kann, wird als atypischer Einzelfall bei vorwiegend jĂŒngeren MĂ€nnern erwĂ€hnt. Es wird verschwiegen, dass die Hersteller der Impfstoffe in den VertrĂ€gen mit der EuropĂ€ischen Union und der Bundesrepublik Deutschland eine Haftungsfreistellung vereinbarten und in der Vereinbarung festhielten, dass die Wirkungen der Impfung und die Wirksamkeit nicht bekannt seien und dass auch nicht bekannt sei, welche Nebenfolgen die Impfung haben kann. Insbesondere wird jedoch unterschlagen, dass lediglich eine bedingte Zulassung vorliegt und deshalb ĂŒber die Wirksamkeit und die Nebenwirkungen der Impfstoffe ein abschlieĂendes Urteil nicht möglich ist.
Unter Beachtung der stÀndigen Rechtsprechung zu einer die Körperverletzung rechtfertigenden Einwilligung ist das AufklÀrungsmerkblatt des Robert-Koch-Institutes ungeeignet. Es ist als bewusste TÀuschung zu qualifizieren.
Unverantwortlich ist angesichts des gehĂ€uften Impfversagens und der schweren Nebenfolgen einer Impfung bis hin zum Tod, dass in Impfzentren Massenimpfungen durchgefĂŒhrt werden, die es ausschlieĂen, dass ein Arzt gegenĂŒber der zu impfenden Person das von der Rechtsprechung geforderte AufklĂ€rungsgesprĂ€ch durchfĂŒhren kann. Die Einwilligung soll eine individuelle Patientenentscheidung garantieren, die sicherstellt, dass jedem Menschen das letzte Wort zusteht, welche MaĂnahmen an seinem Körper ausgefĂŒhrt werden; ein Wesenselement der WĂŒrde des Menschen Artikel 1 Grundgesetz und des Selbstbestimmungsrechts Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass weder das AufklĂ€rungsmerkblatt des RKI noch die ModalitĂ€ten einer Massenimpfung ein AufklĂ€rungsgesprĂ€ch gewĂ€hrleisten, das zu einer Einwilligung fĂŒhrt, die den von der Rechtsprechung entwickelten GrundsĂ€tzen einer rechtfertigenden Einwilligung genĂŒgen können.
Die Corona-Schutzimpfungen erfĂŒllen somit den Tatbestand einer vorsĂ€tzlichen Körperverletzung § 223 StGB.
Die Impfung kann eine gefÀhrliche Körperverletzung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 sein, da nach den Erfahrungen mit der Impfung diese eine das Leben gefÀhrdende Behandlung darstellt.
Auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung § 226 Abs. 1 Ziff. 3 kann gegeben sein, wenn die Impfung dazu fĂŒhrt, dass die geimpfte Person dauerhaft körperlich oder geistig behindert wird.
Soweit durch die Impfung der Tod des Geimpften verursacht wird, ist darĂŒber hinaus eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB gegeben.
Bleibt die Impfung nebenwirkungsfrei, handelt es sich nur um eine einfache Körperverletzung, ein Vergehen. Kommt es jedoch zu gravierenden gesundheitlichen Folgen, dann ist sie ein Verbrechen § 12 StGB.
FĂŒr die Strafbarkeit einer vorsĂ€tzlichen Körperverletzung ist nicht relevant, ob der Körperverletzung eine Nötigung vorausgegangen ist. Entscheidend ist, dass die AmtstrĂ€ger und ihre Gehilfen in Kenntnis der teilweise gravierenden Nebenwirkungen der Impfung diese an Millionen Menschen durchfĂŒhrten bzw. durchfĂŒhren lieĂen und die Rechtswidrigkeit der damit verbundenen Körperverletzung nicht durch eine wirksame Einwilligung der zu impfenden Person § 228 StGB ausgeschlossen wird, da die unerlĂ€ssliche AufklĂ€rung vor dem Ă€rztlichen Eingriff nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in Jahrzehnten entwickelt hat, entsprach.
Die EntscheidungstrĂ€ger in der Politik setzen sich seit Beginn der Corona-Krise massiv dafĂŒr ein, das Corona-Virus durch eine Impfung zu bekĂ€mpfen. Die Impfung ist fĂŒr die politisch Verantwortlichen mittlerweile das Allheilmittel, die Ultima Ratio zur Beendigung der von ihnen ausgerufenen epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Zwischenzeitlich tritt die Mehrheit unter ihnen fĂŒr eine Impfpflicht ein. Sie setzen den staatlichen Machtapparat ein, um ihr Ziel der Impfung durchzusetzen. Sie fördern mit Subventionen die Herstellung des Impfstoffes. Sie beschaffen den Impfstoff von den Herstellern, sie veranlassen die bedingte Zulassung des Impfstoffes, und nachdem sie ihr Ziel einer möglichst hundertprozentigen Durchimpfung der Bevölkerung noch nicht erreicht haben, setzen sie ihr staatliches Gewaltmonopol ein, um die Impfverweigerer zur Impfung mittelbar zu zwingen. Sie organisieren die Impfzentren und leisten damit fĂŒr das Gelingen der Tat, der Impfung, den wesentlichen Beitrag. Sie haben die Tatherrschaft. Ihren Tatentschluss setzen sie durch andere, die Organisatoren der Impfzentren und die impfenden Ărzte und SanitĂ€ter um.
Die AmtstrĂ€ger wissen von der ungenĂŒgenden Wirksamkeit der Impfung, sie wissen von den Folgen der Impfung und nehmen diese zur Erreichung ihres Ziels der Durchimpfung ihres Volkes zumindest billigend in Kauf und sie wissen, dass es an einer wirksamen Zustimmung der zu impfenden Menschen fehlt.
Die in der Corona-Pandemie politisch Handelnden haben sich nach §§ 223 ff. StGB strafbar gemacht; sie sind einer millionenfachen vorsÀtzlichen Körperverletzung schuldig.
Ob das Handeln ihrer Werkzeuge â die Organisatoren der Impfzentren, die impfenden Ărzte und SanitĂ€ter â strafrechtlich relevant ist, hĂ€ngt davon ab, ob diese als doloses oder undoloses Werkzeug der AmtstrĂ€ger agieren. Es muss angenommen werden, angesichts der Vielzahl von Publikationen zur Corona-Schutzimpfung, dass den Impfenden und den Organisatoren der Impfzentren die negativen gesundheitlichen Folgen einer Impfung bekannt sind und sie wissen, dass es an einer rechtfertigenden Einwilligung der zu Impfenden fehlt. Zumindest war fĂŒr sie bei Begehung der Tat die fehlende Einsicht, Unrecht zu tun, vermeidbar § 17 StGB.
Es ist von einem bedingten Vorsatz auszugehen, d.h. der Impfende und sich in anderer Weise an der Impfung Beteiligende mag die Tatbestandsverwirklichung weder anstreben noch fĂŒr sicher halten, jedoch fĂŒr möglich. Als Gehilfe wird bestraft § 27 StGB, wer vorsĂ€tzlich â es reicht bedingter Vorsatz â einem anderen zu dessen vorsĂ€tzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe kann unter UmstĂ€nden gemÀà § 17 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB â vermeidbarer Verbotsirrtum â gemindert werden.
Aus den vorstehend genannten GrĂŒnden sind die Vertreter der Medien, der staatlichen und privaten Institutionen, Einrichtungen und VerbĂ€nde, die die Impfkampagne der AmtstrĂ€ger âmit Rat und Tatâ und Impf- und Panikpropaganda fördern, Gehilfen bei deren Straftaten nach §§ 223 ff. StGB i. S. einer psychischen Beihilfe.
Ob die öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgeber TÀter sind oder nur Gehilfen, indem sie von ihren Arbeitnehmern verlangen, sich impfen zu lassen oder das Betreten des Arbeitsplatzes von einem negativen Corona-Antigen-Schnelltest abhÀngig machen, soll dahin gestellt bleiben.
âWer die Wahrheit nicht weiĂ, der ist bloĂ ein Dummkopf.
Aber wer sie weiĂ und sie eine LĂŒge nennt, der ist ein Verbrecher.â Bertolt Brecht
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verfassungsgemÀ� m.w.N. / Beitrag Hauptstadt TV
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â Pathologie-Konferenz â Tod nach Impfung, reitschuster.de, 17.12.2021
â Ăsterreichische Ărzte verfassen offenen Brief gegen ĂrztekammerprĂ€sidenten Szekeres
â Yale â Epidemiologe: Corona-Krise ist eine von den Behörden erzeugte âPandemie der Angstâ, RT.de,
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â Prof. (em) Dr. Peter Dietrich â Bemerkungen zum Beschluss des SĂ€chsischen
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â Harvard-Studie beweist: âWeltweite Impfungen hemmen das Virus nicht.â von Prof. Dr. Ulrich
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Der Rechtsanwalt Friedemann Willemer wuchs in Hamburg auf. Im Jahr des Mauerfalls, 1989, als viele von Osten nach Westen zogen, verlegte Willemer seinen Lebensmittelpunkt in die Oberlausitz und war zunĂ€chst fĂŒr die Treuhand tĂ€tig. Inzwischen betĂ€tigt er sich vor allem als Autor und hat sich mit dem Buch âDas Scheitern der reprĂ€sentativen Demokratieâ einen Namen gemacht. Unsere Demokratie hĂ€lt er inzwischen fĂŒr ein âScheingebildeâ, das mit Demokratie nichts mehr zu tun hat.
Siehe hierzu auch: https://uncutnews.ch/covid-impfungen-ineffektiv-repressiv-und-gefaehrlich/