Hast du ein anzuchtsfähiges Agens … sonst ist die Pandemie vorbei, denn ein positiver PCR Test weist keine Infektion nach.

https://t.me/jbaumann_puzzle/336

Agens: https://www.textlog.de/10997.html

Korrektur von https://t.me/Daniel_Prinz_Offiziell

❗️RA Ralf Ludwig: § 28a IfSG und das Ende der Pandemie – oder doch nicht? Vorsicht geboten vor falscher Argumentation!

In diesem Ausschnitt sagt Herr Ludwig was sehr interessantes in Bezug auf den neuen § 28a des IfSG, wonach die Schutzmaßnahmen nur greifen würden, wenn es nachgewiesene Infektionen gibt. Ludwig dazu weiter:

„Denn ab Morgen müssen die Gesundheitsämter zwingend nachweisen, dass es nicht nur Test-Positive gibt, sondern, dass diejenigen, die einen positiven PCR-Test, auch ein sogenanntes anzuchtfähiges Agens haben, d. h. dass das, was da gefunden wurde auch anzuchtfähig ist und damit infektiös. Ist es das nämlich nicht, gibt es keine Infektion und wenn es keine Infektion gibt, darf es auch keine Maßnahmen geben.“ (Video: https://www.youtube.com/watch?v=vL7X_dEa_J4)

Doch hier müssen wir genau aufpassen! Hier hat Herr Ludwig nämlich was übersehen – ob gewollt oder nicht sei mal außen vor. Im neuen § 28a (1) (https://dserver.bundestag.de/btd/19/239/1923944.pdf) wird nämlich auch auf 28 Absatz 1 Satz 1 (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html) verwiesen und dort steht:

„(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen (…)“

Unter dem neuen § 28a wird das noch einmal unter Absatz (3) bestätigt:

„(3) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 und von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, der §§ 29 bis 31 können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, einzeln oder kumulativ angeordnet werden.“

💥 Die Blankovollmacht des IfSG liegt in den schwammigen Begriffen „Krankheitsverdächtiger“, „Ansteckungsverdächtiger“ und „Ausscheider“ – Begriffe, die im § 2 des IfSG (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__2.html) näher definiert sind (lest es selber bitte nach!).

Der § 28 war ja schon vorher drin. Und seitdem wissen wir doch schon länger, dass mit diesen Blankobegriffen jeder in der BRD jederzeit gemeint sein und zur Zielscheibe von Maßnahmen werden kann, wenn bloß der Verdacht besteht! Ein PCR-Test weist zwar keine Infektion nach, aber ein „positives“ Ergebnis oder der Kontakt zu einem „Testpositiven“ reichen mindestens für einen „Verdacht“ aus. Daher war das IfSG bereits in seiner zweiten Fassung ein „Ermächtigungsgesetz“.

👉 Mit den Aussagen allein von Ralf Ludwig im Ernstfall zu argumentieren könnte somit nach hinten losgehen! Das kann vielleicht bei dem einen oder anderen Richter zum Erfolg führen, aber Gesundheitsämter werden „zurecht“ auf § 28 Absatz 1 Satz 1 verweisen. Gegen diesen § bzw. die schwammigen Begriffe, von denen die ganze Bevölkerung pauschal betroffen ist, hätte es die letzten Monate bereits tausende Klagen, Strafanträge und einstweilige Verfügungen hageln müssen! Hier hätte ich gerade von einem Rechtsanwalt bessere Sorgfalt erwartet, denn man kann sich hier nicht nur einen einzigen Absatz eines § herauspicken und alle anderen Absätze und §§ ignorieren.

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👉 https://t.me/Daniel_Prinz_Offiziell


Hier noch eine wahre Begebenheit … Ebbs Luschtigs …

Les ich von einer Frau, die muss Schnelltests nachbestellen für´s Büro. Sagt ihr der Anbieter, sie soll gleich mehr bestellen, weil die jetzt auch teurer werden, wegen dem Krieg halt.

Fragt sie nach: Wieso das, werden die in der Ukraine hergestellt?

Antwort: Nein, das nicht, die kommen aus China, müssen aber über die Ukraine geflogen werden.

Die Frau schaut auf dem Flugradar nach und meint: Da fliegt man doch vorbei und nicht drüber! Der Anbieter soll doch mal selber gucken.

Er will nicht gucken und legt auf. 😂

Wieder was gelernt?!