Warnung vor Missbrauch des Nürnberger Kodex durch Impfgegner
Mittwoch, 17. August 2022
erlin – Die Ärztekammer Berlin wendet sich gegen eine Fehlinterpretation oder den Missbrauch des sogenannten Nürnberger Kodex durch Gegner der Coronaimpfung.
„Die Coronaimpfungen verstoßen nicht gegen den Nürnberger Kodex. Die Impfstoffe wurden gründlich getestet, zunächst an Tieren, danach an – freiwilligen – Testpersonen. Von einem Massenexperiment bei den Coronaimpfungen zu sprechen, ist daher völlig unzutreffend“, betonte der Präsident der Kammer, Peter Bobbert.
Der Nürnberger Kodex ist vor 75 Jahren im Lauf des ersten Nürnberger Ärzteprozesses entstanden. In dem Prozess wurden 1946/47 hochrangige Mediziner und Gesundheitsbeamte wegen Euthanasie und Menschenversuchen während der Zeit des Nationalsozialismus angeklagt.
Sie hatten mit der Begründung, kriegswichtige medizinische Forschung zu betreiben, grausame Verbrechen an wehrlosen Häftlingen von Konzentrationslagern unternommen. Am 20. August 1947 verkündete das amerikanische Militärgericht mit den Urteilen auch zehn medizinethische Grundsätze, den Nürnberger Kodex.
Erstes und wesentliches Prinzip des Kodex ist „die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson“, die informiert und in der Lage sein müsse, eine freie Entscheidung zu treffen. „Genau dies war bei den klinischen Studien zu den Impfstoffen gegen SARS-CoV-2 der Fall“, erklärte Bobbert.
Tausende von Freiwilligen hätten an den Studien zu Wirksamkeit und Risiken der Coronaimpfstoffe teilgenommen, die zuvor sorgfältigen wissenschaftlichen Untersuchungen unterzogen worden waren, betonte er.
Weiterlesen im Originalbeitrag: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/136734/Warnung-vor-Missbrauch-des-Nuernberger-Kodex-durch-Impfgegner
www.75Jahre-Nuernberger-Kodex.de
https://t.me/torsten_apitz/15912
Die zehn Punkte des „Nürnberger Kodex (1947)❗️🙏
Präambel des US-Militärgerichts:
• 1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen.
• 2. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
• 3. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
• Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
• 4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
• 5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
• 6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
• 7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
• 8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
• 9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
• 10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.
Anlässlich des 75. Jahrestages werden am 20.08.2022 DEUTSCHLANDWEIT DIE MENSCHEN (ob Impfgeschädigt oder nicht) IHRE STIMME ERHEBEN … Haltet Ausschau nach euren ortsansässigen Vereinen … Initiert von Ärzten, Gesundheitspersonal in Kliniken, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen …
Mit dabei sind unter anderem die Initiativen:
Die Blauen Lichter
Netzwerk Humane Medizin
Eltern stehen auf e.V.
Hier beispielsweise Rostock / Mecklenburg Vorpommern:
Höre dir das wundervolle Lied ab Minute 1.51 an
Kommt auf die Straßen, die Wege und Gassen,
als Einheit,
es ist Zeit,
die Menschenrechte sind verletzt,
das Grundgesetz ist ausgesetzt …
drum wehrt euch
und macht da nicht mehr mit …