Auf vielfache Anfrage: „Hiermit erstatte ich Strafanzeige …“

Vorabinformation: https://blog.bastian-barucker.de/pharmaindustrie-gefaehrlich-fuer-gesundheit-ein-weiterer-beweis-ist-covid-19/

Felix Mustermann (Datum)

Musterstr. 1

11111 Musterstadt

An die

Staatsanwaltschaft Darmstadt

Mathildenplatz 15

64283 Darmstadt

Per Einschreiben (mit RĂŒckschein, nicht per Mail !!)

hiermit erstatte ich Strafanzeige

gegen

1.

Prof. Dr. Klaus Cichutek, seit 1.12.2009 PrÀsident des PEI,

https://t.me/torsten_apitz/19919


Hier das Formular:

Eheleute Susanne und Felix Mustermann                                                        (Datum)

Musterstr. 1

11111 Musterstadt

An die

Staatsanwaltschaft Darmstadt

Mathildenplatz 15

64283 Darmstadt

Per Einschreiben (mit RĂŒckschein, nicht per Mail !!)

Strafanzeige gegen alle verantwortlichen Mitarbeiter des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und der European Medicine Agency (EMA), die auf Grund ihrer vorsĂ€tzlichen und / oder grob fahrlĂ€ssigen NichterfĂŒllung ihrer gesetzlichen Pflichten fĂŒr gesundheitlichen SchĂ€den bis zum Tod bei einer unbekannten Anzahl von Menschen mitverantwortlich sind

Sehr geehrte Damen und Herren StaatsanwÀlte,

hiermit erstatte ich Strafanzeige

gegen

1.

Prof. Dr. Klaus Cichutek, seit 1.12.2009 PrÀsident des PEI,

2.

Dr. Ralf Wagner, Mitarbeiter des PEI in der Abteilung 2, Fachgebiet 2/1 „Virale Impfstoffe“,

3.

Emer Cooke, seit dem 16.11.2020 Direktorin der EMA

und alle weiteren ggf. noch tatbeteiligten Mitarbeiter des PEI und der EMA

wegen des Tatverdachts

der vorsÀtzlichen gefÀhrlichen und schweren Körperverletzung (im Amt) mit Todesfolge gem. §§ 223, 224, 226, 227, 340 StGB,

des Totschlags und des Mordes gem. § 212 und 211 StGB,

der fahrlÀssigen Körperverletzung gem. § 229 StGB,

der fahrlÀssigen Tötung gem. § 222 StGB,

aller in Betracht kommenden StraftatbestÀnde gem. §§ 95, 96 AMG,

aller sonst in Betracht kommenden StraftatbestÀnde (soweit eine Garantenstellung besteht, auch i.V.m. § 13 StGB), Deliktsstadien und Beteiligungsformen

nach dem StGB, Kriegswaffenkontrollgesetz, Völkerstrafgesetzbuch.

BegrĂŒndung:

Die Sachverhalte, die Ihre Behörde hier aufzuarbeiten hat, sind so komplex, dass Sie sicherlich – ggf. in Kooperation mit anderen Staatsanwaltschaften – eine besondere Arbeitsgruppe einrichten mĂŒssen.

Zudem werden Sie auf die UnterstĂŒtzung von zahlreichen Experten angewiesen sein. Aber keine Sorge, die gibt es. Viele warten nur darauf, dass sie endlich mit ihrem Fachwissen gehört werden.

Wenn Politiker Ihre Ermittlungsarbeit ĂŒber Dienstvorgesetzte verhindern wollen, dann sollten Sie umgehend Ermittlungsverfahren wegen versuchter Anstiftung zur Rechtsbeugung (in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt) einleiten.

Die AufklĂ€rung dieser Sachverhalte steht ist im allerhöchsten öffentlichen Interesse, so dass Sie keinerlei sachfremde Einmischung tolerieren dĂŒrfen.

Wenn ich mich hier in der BegrĂŒndung sehr kurz fasse, dann gerade auch deshalb, weil die relevanten Sachverhalte schon in anderen ZusammenhĂ€ngen hinreichend umfassend aufgearbeitet worden sind. Auf diese Vorarbeiten kann und möchte ich verweisen:

I.

Zur EinfĂŒhrung in die Sachverhalte, die den Grund fĂŒr diese Strafanzeige gegeben habe, empfehle ich Ihnen das YouTube-Video mit dem Titel „Medienkonferenz: Strafanzeige gegen Swissmedic“, abrufbar unter dem Link

Diesem Video werden Sie schon eine ganze Reihe von hochqualifizierten SachverstĂ€ndigen entnehmen können, die sich sicherlich nicht einer sachverstĂ€ndigen Beratung Ihrer Behörde verweigern wĂŒrden, insbesondere:

Dr. Michael Palmer zur Besonderen Wirkungsweise von mRNA-Injektionen,

Prof. Dr. Andreas Sönnichsen zur (fehlenden) Wirksamkeit dieser Injektionen,

Prof. Dr. Dr. Martin Haditsch zu den Risiken der mRNA-Injektionen,

Prof. Dr. Konstantin Beck zur GefĂ€hrdung der öffentlichen Gesundheit durch diese Covid-19-Injektionen (Übersterblichkeit etc.).

Zu Ihrer weitergehenden Information ĂŒbermittle ich Ihnen hier

als Anlage 1

den Volltext der Strafanzeige der schweizer RechtsanwĂ€lte Kruse Law vom 14.7.2022, die Sie hinreichend darĂŒber aufklĂ€ren wird, dass und – spĂ€testens – ab wann und warum (auch) den Verantwortlichen des PEI und der EMA positiv bekannt sein musste, dass diese Covid-19-Injektionen bedenkliche Arzneimittel im Sinn des § 5 AMG sind, so dass sie kraft ihrer gesetzlichen ZustĂ€ndigkeit dazu verpflichtet waren zu verhindern, dass diese Arzneimittel – ĂŒberhaupt jemals und weiter – in den Verkehr gelangen und bei Menschen angewendet werden.

Die Voraussetzungen einer bedingten Zulassung haben nie vorgelegen, und das war von allem Anfang an evident.

WeiterfĂŒhrende Anlagen und Quellen zu der vorgenannten Strafanzeige können Sie im Web unter dem folgenden Link aufrufen:

https://coronaanzeige.ch

II.

DarĂŒber hinaus stehen Ihnen auch hier in Deutschland noch weitere, wohl noch umfangreiche Quellen zur VerfĂŒgung, die den dringenden Verdacht der Verwirklichung der hier angezeigten StraftatbestĂ€nde verwirklichen, u.a. abrufbar ĂŒber die Webseite des Rechtsanwalts Wilfried Schmitz unter dem Link „Soldaten gegen Impfpflicht“, siehe:

https://www.anwalt-schmitz.eu/soldaten-gegen-impfpflicht/

Unter diesem Link finden Sie u.a. auch den Schriftsatz von Prof. Dr. Martin Schwab vom 20.7.2022 an das Bundesverwaltungsgericht zur BegrĂŒndung der AnhörungsrĂŒge, die dort nunmehr unter den AZ. BVerwG 1 WB 48.22 und BVerwG 1 WB 49.22 gefĂŒhrt wird, siehe:

https://www.anwalt-schmitz.eu/wp-content/uploads/2022/07/20.7.22-Anhoerungsruege-anonymisiert-2.pdf

Es wird folglich angeregt, die Akten des BVerwG zu den vorgenannten Aktenzeichen BVerwG 1 WB 48.22 und BVerwG 1 WB 49.22 zur Einsichtnahme anzufordern. Dann werden Sie auch nachvollziehen können, warum die Entscheidung des BVerwGs in dieser Sache vom 7.7.2022 absolut unvertretbar war.

Weil der vorgenannte Schriftsatz von Prof. Schwab das Versagen der Beschuldigten aus den Reihen des PEI, sehr gut zusammengefasst hat, wird er hier

als Anlage 2

ĂŒberreicht.

Zur GefÀhrlichkeit der Covid-19-injektion wurde in den vorgenannten Wehrbeschwerdeverfahren schon umfassend vorgetragen, im Grunde von allen BevollmÀchtigten ab dem ersten Schriftsatz. Insofern kann nur noch auf den gesamten bisherigen Vortrag dort verwiesen werden.

Fassen wir aber noch einmal einige der wichtigen Quellen zusammen, die die Wirkungslosigkeit der Covid-19-Injektionen belegen. Die nachfolgend genannten SchriftsÀtze sind unter dem o.g. Link der Homepage von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz abrufbar:

1.

Der geleakte Text zu dem Vertrag zwischen Pfizer Export B.V. mit dem albanischen Gesundheitsministerium vom 1.6.2021, der inhaltsgleich mit allen EU-Staaten abgeschlossen sein dĂŒrfte, wo es unter Ziff. 5.5 heißt:

„Der KĂ€ufer erkennt ferner an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffs derzeit nicht bekannt sind
“

Quelle:

https://corona-blog.net/2021/08/12/werfen-wir-einen-blick-auf-den-geleakten-vertrag-des-impfstoffherstellers-biontech-pfizer/

Es wird dringend angeregt, alle BeschaffungsvertrÀge sicherzustellen, die von der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland mit den Herstellern der Covid-19-Injektionen zum Ankauf dieser Covid-19-Injektionen bislang abgeschlossen worden sind.

2.

Aussage von Prof. Dr. Lothar Wieler bei Phönix am 15.10.2022:

„Wir gehen alle davon aus, dass im nĂ€chsten Jahr Impfstoffe zugelassen werden, wir wissen aber nicht genau wie die wirken, wie gut die wirken, was die bewirken
aber ich bin sehr optimistisch, dass es Impfstoffe gibt.“

Quelle.

YouTube-Video „phoenix persönlich: Prof. Lothar Wieler bei Alfred Schier“ abrufbar unter:

3.

Janine Small, Pfizer-PrĂ€sidentin fĂŒr internationale EntwicklungsmĂ€rkte, rĂ€umt im Rahmen ihrer Anhörung im „EuropĂ€ischen Parlament-Sonderausschuss zur Covid-19- Pandemie“ („EP Special Committee on the COVID-19-Pandemic“) am 10.10.2022 auf die Frage des EU-Politikers Rob Roos hin ausdrĂŒcklich ein, dass die Wirksamkeit von Comirnaty bzgl. Übertragung von Mensch zu Mensch vor der Marktzulassung nie getestet wurde.

Siehe Schriftsatz vom 18.10.2022

4.

Assessment-Report“ zur Risiko- Nutzenbewertung des BioNTech-Pfizer Impfstoffs Comirnaty:

Siehe Schriftsatz vom 9.9.2022, ab Seite 2

5.

Studie von Prof. Dr. Peter Doshi, die eine starke negative Wirksamkeit belegt:

Siehe Schriftsatz vom 9.9.2022, ab Seite 6

6.

Trotz aller schon in 2021 bekannten Fakten behauptete (auch) Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach immer wieder, die die „Covid-19-Injektionen seien „nebenwirkungsfrei“.

Halbherzige EingestĂ€ndnisse dazu, dass diese Injektionen doch nicht nebenwirkungsfrei seien, kamen – soweit feststellbar – von dem Bundesgesundheitsminister Lauterbach erst im Verlaufe des Monats Juni 2022, siehe u.a.:

https://www.allgemeine-zeitung.de/politik/politik-deutschland/coronavirus-impfung-doch-nicht-nebenwirkungsfrei-1711359

https://www.berliner-zeitung.de/news/karl-lauterbach-aussagen-zu-impfschaeden-sorgen-fuer-aufsehen-li.238592

Das EingestÀndnis, dass diese Covid-19-Injektionen nicht wirksam sind, kam noch viel spÀter.

Die einrichtungsbezogene Nachweispflicht nach § 20a IfSG ist zum 31.12.2022 ausgelaufen, weil der Prof. Lauterbach schließlich selbst öffentlich einrĂ€umen musste, dass diese Injektionen nicht vor Ansteckung schĂŒtzen, siehe:

ZDF vom 23.11.2022, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-lauterbach-pflege-100.html

7.

Weitere diesseitige SchriftsÀtze zum Thema Wirkungslosigkeit sind u.a., also nicht nur:

a)

Siehe Schriftsatz vom 18.7.2022, ab Seite 4, Ziff. 5, u.a. mit Verweis auf Metastudie:

https://tkp.at/2022/07/15/neue-meta-studie-zeigt-die-weitgehende-wirkungslosigkeit-der- c19-impfungen-auch-gegen-fruehere-varianten/

b)

Siehe Schriftsatz vom 19.7.2022

c)

Siehe Schriftsatz vom 3.1.2023, ab Seite 1

III.

Hierbei ist zu beachten, dass das PEI international bestens vernetzt ist. Auf der Homepage des PEI hießt es hierzu (Zitat):

„Expertinnen und Experten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) sind in Gremien und Arbeitsgruppen internationaler Organisationen aktiv.

EuropĂ€ische Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA)
Leitungen der europĂ€ischen Zulassungsbehörden fĂŒr Human- und Tierarzneimittel (Heads of Medicines Agencies, HMA)
EuropĂ€isches Direktorat fĂŒr die QualitĂ€t von Arzneimitteln (European Directorate for the Quality of Medicines, EDQM)
EuropĂ€ische Kommission (European Commission, EC) 
Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO)
Global Health Protection Programme (GHPP)
Blut-Informationssystem fĂŒr Krisenintervention und -management (BISKIT)

Bilaterale internationale Kooperationen

Center for the State Control of Drugs and Medical Devices of the Republic of Cuba(CECMED, Kuba)
Federal Commission for the Protection against sanitary Risks (COFEPRIS, Mexiko)
Food and Drug Administration (FDA, USA)
Food and Drugs Authority Ghana (Ghana FDA)
Health Canada
Health Sciences Authority (HSA, Singapur) 
National Institute of Food and Drug Safety Evaluation (NIFDS, SĂŒdkorea) 
National Institutes for Food and Drug Control (NIFDC, China)
Scientific Centre for Expert Evaluation of Medical Products (SCEEMP, Russland) 
Swissmedic (Schweiz)
Therapeutic Goods Administration (TGA, Australien)2 (Zitat Ende)

Quelle: https://www.pei.de/DE/institut/pei-international/pei-international-inhalt.html

Auf Grund dieser hervorragenden internationalen Vernetzung des PEI darf davon ausgegangen werden, dass das PEI im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit und GefĂ€hrlichkeit der Covid-19-Injektionen seit Beginn der Umsetzung der Covid-19-„Impf“-Kampagne Ende 2020 stets (zumindest) den gleichen Kenntnisstand hatte wie Swissmedic

Von dem gleichen Wissensstand muss man bei den Ministerien ausgehen, die fĂŒr die Fortsetzung der Agenda der Covid-19-Injektionen verantwortlich sind und in enger Kooperation mit dem PEI und dem RKI standen und stehen. Das sei schon jetzt angemerkt.

IV.

Wenn Sie alleine schon diese Quellen studiert haben, dann werden Sie feststellen, dass

1.

das „Nutzen-Risiko-VerhĂ€ltnis“ dieser Covid-19-Injektionen zu keiner Zeit positiv war, da diese Injektionen nicht nur wirkungslos, sondern sogar (nachweislich) negativ wirksam und mit vielfĂ€ltigen schweren Nebenwirkungen bis hin zum Tod verbunden sind,

2.

diese Injektionen mit keinem Nutzen fĂŒr die öffentliche Gesundheit verbunden waren, der die Gefahr aufgrund noch fehlender Daten ĂŒberwog, ganz im Gegenteil,

3.

es aufgrund höchst wirksamer und nebenwirkungsfreier/-armer alternativer Heilmittel und Behandlungsprotokolle in Wahrheit auch zu keiner Zeit eine „medizinische VersorgungslĂŒcke“ gab, die durch solche experimentellen Covid-19-Injektonen geschlossen werden musste,

4.

die gesamte Faktenlage so erdrĂŒckend war und ist, dass man sich im Grunde nur noch ĂŒber den Zeitpunkt unterhalten kann, ab dem man nicht nur den Herstellern der Covid-19-Injektionen, sondern gerade auch den hier Beschuldigten vorhalten kann und muss, zum Nachteil aller in Deutschland/Europa lebenden Menschen schwere und schwerste Nebenwirkungen bis hin zum Tod zumindest billigend in Kauf genommen zu haben,

5.

wir es hier mit dem wohl folgenschwersten Versagen von Arzneimittelaufsichtsbehörden und dem wohl grĂ¶ĂŸten Skandal der Medizingeschichte zu tun haben.

V.

Mit den obigen Quellen haben Sie alles was Sie benötigen, um sofort mit den Ermittlungen zu beginnen.

Bevor ich Ihnen weitere sachdienliche Hinweise gebe, möchte ich zunÀchst sehen, ob Ihre Behörde auf Grund der obigen Hinweise auch tatsÀchlich tÀtig wird.

Viele AnwĂ€lte haben seit MĂ€rz 2020 immer wieder erleben mĂŒssen, dass sie mit ihrem Vortrag nicht gehört werden, wenn sie – ganz gleich, wie gut begrĂŒndet und wissenschaftlich belegt – grundsĂ€tzliche Kritik an den sog. Anti-Corona-Maßnahmen und insbesondere auch an der gesamten Kampagne der Regierungen von Bund und LĂ€ndern sowie den Verlautbarungen von PEI, RKI und STIKO zu diesen Covid-19-Injektionen geĂŒbt haben.

Weitere konkrete Anhaltspunkte fĂŒr weitere Ermittlungen können Sie eben nicht nur den o.g. Quellen, sondern teilweise schon Verordnungen wie z.B. § 2 MedBVSV entnehmen, wo die Distribution ĂŒber das Gesundheitsministerium geregelt ist, das sich bekanntlich u.a. der Logistik der Bundeswehr bedient hat.

Durch diese Regelung wurde auch der Bundesgesundheitsminister zu jemandem, der im Sinne von § 8 Abs. 1 AMG Vakzine in den Verkehr bringt und folglich gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AMG keine irrefĂŒhrenden Aussagen zur Wirksamkeit der Vakzine machen darf.

Als Gesundheitsminister kann er sich im Hinblick auf solche irrefĂŒhrenden öffentlichen Aussagen also gerade nicht auf seine angebliche „Meinungsfreiheit“ berufen. Mit der Behauptung, diese Covid-19-Injektion seien nebenwirkungsfrei, wurde auch evident eine (nicht gegebene) Tatsache behauptet, nicht bloß eine Meinung bekundet.

Sie werden sich sicherlich erinnern, dass aber gerade auch Gesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach ĂŒber Monate hinweg dennoch nicht mĂŒde wurde bei jeder sich bietenden Gelegenheit öffentlich zu betonen, dass die die Covid-19-Vakzine sehr bzw. hochwirksam und auch „nebenwirkungsfrei“ seien.

Warum hat ihn das PEI nicht von solchen ErklÀrungen abgehalten?

Das Web ist voll mit unzĂ€hligen Beispielen fĂŒr entsprechende öffentliche Aussagen zur angeblichen „Nebenwirkungsfreiheit“.

Halbherzige EingestĂ€ndnisse dazu, dass diese Injektionen doch nicht nebenwirkungsfrei seien, kamen – soweit feststellbar – von ihm erst im Verlaufe des Monats Juni 2022, siehe u.a.:

https://www.allgemeine-zeitung.de/politik/politik-deutschland/coronavirus-impfung-doch-nicht-nebenwirkungsfrei-1711359

https://www.berliner-zeitung.de/news/karl-lauterbach-aussagen-zu-impfschaeden-sorgen-fuer-aufsehen-li.238592

Wegen dieser irrefĂŒhrenden Angaben ist der Tatverdacht einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3 a, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. a) und b) AMG gegeben.

VI.

Es gibt noch zahlreiche weitere – ehemalige und aktuelle – AmtstrĂ€ger und Firmenmitarbeiter in verantwortlicher Person, gegen die aus vergleichbaren GrĂŒnden ermittelt werden mĂŒsste, insbesondere aus den Reihen

des Bundesgesundheitsministeriums,

des Bundesverteidigungsministeriums, das Covid-19-Injektionen fĂŒr alle Soldaten verpflichtend gemacht hat,

des RKI,

der Fa. BioNTech SE.

Wenn sogar die hier gegebenen konkreten Hinweise nicht sofort zu Ermittlungen und zur Sicherung aller relevanten Beweise fĂŒhren wĂŒrden, dann wĂŒrde ich nur meine Lebenszeit verschwenden, wenn ich hier eine Strafanzeige im Umfange der schweizer Kollegen ausarbeiten wĂŒrde. Wozu auch? Eine weitere MĂŒhewaltung zur BegrĂŒndung dieser Strafanzeige ist hier auch nicht geboten, da das schweizer Strafrecht sehr große Ähnlichkeiten zum deutschen Strafrecht aufweist und Sie sicherlich selbst feststellen können, welche deutschen StraftatbestĂ€nde in Betracht kommen.

Im Falle der Verweigerung von angemessenen Ermittlungen werde ich eben zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtspflege selbst bei solchen schwersten TatvorwĂŒrfen, deren AufklĂ€rung von allergrĂ¶ĂŸter gesellschaftlicher Relevanz ist, komplett ausfallen kann.

Sie werden zahlreiche Menschenleben retten können, wenn Sie sofort tÀtig werden.

Von selbst werden die Beschuldigten nicht aufhören. Sie sollten also sofort tĂ€tig werden, auch wenn Ihre Ermittlungen fĂŒr sehr viele Menschen zu spĂ€t kommen werden.

VII.

Abschließend bitte ich darum, mich ĂŒber den Fortgang der Ermittlungen zu informieren, insbesondere ĂŒber eine etwaige Anklageerhebung oder eine vollstĂ€ndige oder teilweise Abgabe des Verfahrens.

Mit freundlichen GrĂŒĂŸen

Felix und Susanne Mustermann